Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 37 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/37#abs-1 (1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/37#abs-2 (2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
gedeckt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/37#abs-3 (3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/37#abs-4 (4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2626)
BGBl. 1999 I S. 2626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.